Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Altersvorsorge – Grundsätze zur 1. Säule

Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946.

Die Höhe der AHV-Rente bemisst sich nach der Anzahl der Beitragsjahre und der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Mütter oder Väter, die ihre Berufsarbeit reduzieren oder aufgeben, um ihre Kinder zu betreuen, werden also fast zwangsläufig eine weniger hohe Altersrente erhalten, weil bei der Bemessung der Rente das ganze Berufsleben der versicherten Person berücksichtigt wird und der beitragspflichtige Lohn aufgrund der Teilzeitbeschäftigung während einiger Jahre möglicherweise tiefer war.

Dieses Problem wird durch die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und das Splitting teilweise korrigiert, die im Rahmen der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt wurden.

Beitragsdauer

Die Beitragsdauer ist das Hauptelement zur Bemessung der Rente. Sie ist erfüllt, wenn eine Frau während 43 Jahren Beiträge bezahlt (Zahl gilt seit 2005). Bei Männern ist eine Beitragsdauer von 44 Jahren erforderlich (gilt seit 1992). Ist die Anzahl Beitragsjahre nicht erfüllt, werden die Renten proportional reduziert (Art. 52 AHVV). Ein Einkauf in die 1. Säule ist nicht möglich (Möglichkeit, Beitragslücken nachträglich zu bezahlen, um auf diese Weise eine höhere oder volle Rente zu erhalten).

Als Beitragsjahre gelten:

Beitragspflichtiges Einkommen

Die beitragspflichtigen Einkommen werden während des ganzen Berufslebens der versicherten Person in einem oder mehreren individuellen Konten eingetragen. Auf dieser Grundlage berechnet die Kasse das durchschnittliche Jahreseinkommen der versicherten Person, wobei der Lohnentwicklung Rechnung getragen wird. Zu diesem Einkommen werden allfällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hinzugezählt, was heisst, dass ein Betrag in der Höhe der dreifachen Minimalrente dazugerechnet wird (1’170 Franken pro Monat im Jahr 2013).

Das Total wird dann durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt.
Wenn eine Frau im Laufe ihres Berufslebens ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz eingestellt hat, um sich ihren Kindern zu widmen, schrumpft ihr massgebendes Einkommen erheblich (auf ihrem individuellen Konto werden in dieser Zeit niedrigere oder keine Beiträge verbucht).

Um diese Ungerechtigkeit auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG).