Auf schweizerischer Ebene
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub. Der Urlaub kann am Stück (14 Taggelder inkl. Wochenende) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden.
Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen.
- Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption bezogen werden.
- Für Eltern, die das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptieren, ist kein entschädigter Urlaub vorgesehen.
- Der Adoptionsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen.
- Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.
- Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.
Des Bundesgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Kantone einen Adoptionsurlaub einführen (Art. 16h EOV).
Es gibt allerdings Gesamtarbeitsverträge, welche einen Adoptionsurlaub vorsehen, so zum Beispiel jener der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (siehe Das Kind ist geboren – Mutterschaftsurlaub – Anspruch, ETH). Das gleiche gilt für Vorschriften des öffentlichen Rechts, die für das Personal von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Anwendung kommen.
Auf kantonaler Ebene
Es ist möglich, dass die kantonalen Gesetzgebungen einen Adoptionsurlaub vorsehen. Das ist zum Beispiel im Kanton Genf der Fall, wo entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf einen Adoptionsurlaub haben. Vorausgesetzt wird:
- dass einer der beiden Elternteile angestellt, selbständig erwerbend oder arbeitslos ist;
- dass er in den 9 Monaten vor der Platzierung des Kindes bei der AHV versichert war;
- dass er in dieser Zeitspanne mindestens 5 Monate erwerbstätig war;
- dass er zum Zeitpunkt der Platzierung des Kindes erwerbstätig oder arbeitslos ist;
- dass das Kind bei der Adoption weniger als 8 Jahre alt ist.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von 16 Wochen zu 80 % des Lohnes. Das Taggeld beträgt mindestens CHF 62 und höchstens CHF 280 (Stand 2012).
Andere Kantone wie etwa Freiburg (ab 1. Juli 2011) oder die Waadt (ab 1. Januar 2009) sehen – sofern gewisse Bedinungen erfüllt sind – Adoptionsbeiträge vor. Diese Beiträge können bestimmten finanziellen Bedingungen oder Altersbeschränkungen des Kindes unterliegen. In Freiburg beispielsweise betragen sie CHF 38.20 pro Tag für nicht erwerbstätige Mütter. Erwerbstätige Mütter, deren durchschnittliches Tageseinkommen diesen Betrag nicht erreicht, haben Anrecht auf die Differenz.
Gesetzgebungen der öffentlichen Körperschaften (Stand 15. Februar 2011)
Gewisse Kantone und Gemeinden sehen für ihr Personal einen Adoptionsurlaub vor. Acht Kantone haben nichts vorgesehen. Sechs gewähren 2 bis 4 Tage Urlaub, fünf Kantone sehen 8 bezahlte Wochen vor (LU, BS, SG, TI, VD), drei weitere 12 Wochen (VS, FR nur für die Mut¬ter und BL unbezahlt), während zwei Kantone 16 Wochen oder 4 Monate bieten (NE und ZH, wobei ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub von einem Monat möglich ist). Genf sieht 20 Wochen Adoptionsurlaub nur für die Mutter vor.
Neun der 25 untersuchten Städte haben keinen Adoptionsurlaub vorgesehen. Sieben gewähren ihren Angestellten, die ein Kind adoptieren, 8 Wochen bezahlten Urlaub (Basel, Bern, Lugano, Freiburg, Neuchâtel, Yverdon-les-Bains und La Chaux-de-Fonds). Chur gewährt 14 Wochen, Zürich, Winterthur, Vernier und Uster 16 und Lancy ebenso wie Genf 20 Wochen. Die Stadt Lausanne gibt ihrem Personal, unabhängig ob Mann oder Frau, 4 Monate Adoptionsurlaub. Wenn beide Elternteile Angestellte der Stadt sind, wird einem Elternteil ein Urlaub von vier Monaten gewährt und dem andern ein Urlaub von zwei Monaten.