Erwerbslos und schwanger – Grundsätze

Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz). Wir beschränken uns im folgenden auf die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will zudem drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

Versicherte Personen

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Nicht versichert sind Selbstständigerwerbende.

Die Entrichtung einer Arbeitslosenentschädigung ist abhängig davon, ob die arbeitslose Person zuvor während einer gewissen Zeit Beiträge an diese Versicherung bezahlt hat.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer/innen beitragspflichtig. Unter besonderen Bedingungen sind auch Personen versichert, die nicht arbeitstätig sind und keine Beiträge entrichtet haben (vgl. unten «Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit»).

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt (Art. 8 AVIG):

Frauen, die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft arbeitsunfähig sind, müssen sich keinen Beratungs- und Kontrollgesprächen unterziehen. Sie haben jedoch der zuständigen Amtsstelle ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt (ALV-Praxis 98/1 Blatt 9).

Zumutbare Arbeit

Die Versicherten haben eine Pflicht zur Schadensminderung und daher jede zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen. Art. 16 AVIG umschreibt diesen Begriff generell. Von den versicherten Personen wird unter anderem eine geografische Mobilität verlangt.
Eltern müssen aber ihren Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen ohne grössere Schwierigkeiten nachkommen können (Art. 16 Abs. 2 f AVIG). Wenn dies nicht möglich ist, gilt die Arbeit nicht als zumutbar und kann ohne Sanktionen abgelehnt werden.

Arbeitssuche

Versicherte, welche Arbeitslosenleistungen beanspruchen wollen, sind verpflichtet, Arbeit zu suchen und diese Bemühungen auch nachzuweisen.

Bei schwangeren Frauen verzichtet die Arbeitslosenversicherung für die letzten beiden Monate vor der Niederkunft auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen.

Das Arbeitslosendossier wird in der Praxis zum Datum der Niederkunft annulliert. Wenn die Mutter ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder geltend machen will, muss sie ihre Arbeitssuche im Prinzip ab der 15. Woche ihres Urlaubs wieder aufnehmen. Während der ersten 14 Wochen ist sie von der Nachweispflicht befreit (Anmerkung C184 Kreisschreiben KS ALE des SECO, ab Januar 2016). Da das Dossier bei der Niederkunft annulliert wurde, ist zudem eine erneute Anmeldung notwendig. Sie muss am Tag nach dem letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs erfolgen und bei der Neuanmeldung müssen die Nachweise der Arbeitsbemühungen während des Mutterschaftsurlaubs vorgelegt werden.

Dies gilt nicht, wenn die junge Mutter gemäss Arztzeugnis arbeitsunfähig ist. In diesem Fall wird für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kein Nachweis der Arbeitsbemühungen eingefordert.