Nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs.1 Bst. c OR).
Die Frauen haben die Möglichkeit, eine Verlängerung ihres Mutterschaftsurlaubs von zwei Wochen zu verlangen. Diese Verlängerung kann ihnen nicht verweigert werden. Allerdings haben sie für diese Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (ausser wenn der Betrieb diesbezüglich eigene, grosszügigere Bestimmungen vorsieht).
Die Arbeitgeber können ihren Angestellten auch längere unbezahlte Urlaube gewähren. Aber Achtung: Die Arbeitnehmenden sind nicht mehr gegen Unfall versichert, wenn der unbezahlte Urlaub länger als 30 Tage dauert.
Möglichkeit der Abredeversicherung
Der Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle kann mit einer sogenannten Abredeversicherung um höchstens 6 Monate verlängert werden (Art. 3 UVG). Der Abschluss einer solchen Abredeversicherung muss innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist getätigt werden. Diese Abredeversicherung lohnt sich als Brücke zwischen zwei Stellen oder um einen unbezahlten (Mutterschafts-)Urlaub aufzufangen.