Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Arbeitslosigkeit – Taggelder

Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 oder 80 Prozent des versicherten Lohnes, der die arbeitslose Person im letzten Monat vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt erzielt hat. Das volle Taggeld von 80 Prozent erhalten neben Teilinvaliden und Versicherten mit tiefen Einkommen alle Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Die übrigen Versicherten erhalten lediglich 70 Prozent des versicherten Lohnes ersetzt (Art. 22 AVIG).

Versicherter Verdienst

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt zur Zeit 126’000 Franken pro Jahr (Stand 2012). Nicht versichert sind Einkommen, welche weniger als 500 Franken betragen. Einkünfte aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden zusammengezählt (Art. 23 AVIG, Art. 40 AVIV).

Nicht versichert sind Einkommen aus einem Nebenverdienst, d.h. Einkünfte, die ein normales 100-Prozent-Pensum übersteigen. Verliert eine arbeitslose Person eine von zwei Teilzeitstellen, so berechnet sich der versicherte Verdienst aufgrund der beiden Teilzeitstellen und die fortdauernde Teilzeitstelle wird während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst berücksichtigt.

Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

Bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, kann nicht auf ein vor der Arbeitslosigkeit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden. Für diese Versichertenkategorien wird der Taggeldanspruch aufgrund von Pauschalansätzen berechnet (AVIG Art. 23 Abs. 2 und AVIV Art. 41 Abs. 1).

Anzahl Taggelder

Die Arbeitslosenentschädigung wird nur für die entschädigungsfähigen Werktage (Montag bis Freitag) ausgerichtet. Im Durchschnitt werden so pro Kalendermonat 21,7 Taggelder abgerechnet (Art. 21. AVIG).

Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern beträgt 5 Tage (Art. 18 Abs. 1 AVIG, Art. 6a Abs. 1 AVIV). Davon ausgenommen sind Kleinstverdiener/innen: Personen, deren versicherter Verdienst bei Vollbeschäftigung jährlich maximal 36’000 Franken beträgt bzw. jährlich maximal 60’000 Franken bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich dieser Betrag entsprechend dem Arbeitspensum (Art. 6a Abs. 2 AVIV).

Dauer der Leistungen für vorher Erwerbstätige

Dauer der Leistungen für Beitragsbefreite und bei Erziehungsperioden

Versicherte, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG) oder die ihre Arbeitstätigkeit wegen Mutterschaft unterbrochen haben (Art. 13 Abs. 2d AVIG), haben Anspruch auf 4 Monate Arbeitslosenentschädigung (90 Taggelder) (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

Leistungsanspruch nach der Geburt

Das bereits laufende Arbeitslosentaggeld von Versicherten ruht unmittelbar nach der Niederkunft und wird durch die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung (MSE) abgelöst. Für die Höhe der MSE ist der Lohn vor der Arbeitslosigkeit massgebend. Auf jeden Fall darf die MSE nicht tiefer ausfallen als das bisherige Arbeitslosentaggeld, welches im Anschluss an den Bezug der MSE wieder auflebt.