Die Aufgabe der Erwerbsarbeit vor dem Pensionierungsalter bedeutet für die betreffende Person, dass sie in der zweiten Säule nicht mehr versichert ist. Die Vorsorge für Tod, Invalidität und Alter wird damit auf die Leistungen der ersten Säule beschränkt (eventuell ergänzt durch die Leistungen der 2. Säule, falls sich die betroffene Person weiterhin gegen die Risiken Tod und Invalidität abgesichert hat und zu diesem Zweck, meist bei einer Ver-sicherung, die Prämien über die Verzinsung des Sparkapitals finanziert hat).
Zwar besteht nach Art. 47 BVG unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Versicherung freiwillig weiterzuführen. Da aber die Arbeitgeberbeiträge von der versicherten Person zu tragen sind, wird die finanzielle Belastung in vielen Fällen für das Haushaltsbudget zu gross sein.
Lücken in der Vorsorge
Im Falle eines Wiedereinstiegs muss die auf dem Freizügigkeitskonto parkierte Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse eingebracht werden, trotzdem ergibt sich wegen der zwischenzeitlichen fehlenden Altersgutschriften eine Lücke, die sich auf die Höhe der Leistungen auswirkt.
Um zu verhindern, dass gegebenenfalls nur Teilleistungen ausgerichtet werden, können diese Lücken geschlossen werden. Solche Einkäufe werden steuerlich begünstigt.
Häufig ist dies jedoch nicht möglich, da die nötigen Mittel dazu fehlen. Meist ist es jedoch möglich, solche Einkäufe mittels Raten vorzunehmen.
Je später der Wiedereinstieg desto höher fällt die für die maximalen Leistungen erforderliche Einkaufssumme aus.