Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Invalidität

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) wurde in den vergangenen Jahren mehrfach umfassend revidiert (4. Revision 2004, 5. Revision 2008, Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der IV 2011 sowie 6. Revision, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat).

Begriffserklärung

Die Invalidenversicherung entrichtet Leistungen, wenn eine Person im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt «die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit» (Art. 8 ATSG).

Bei nichterwerbstätigen Personen ist Invalidität definiert als «Unmöglichkeit […], sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen» (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Dazu gehören auch Haushaltsarbeiten sowie die Betreuung und Erziehung allfälliger Kinder.

Bei teilzeitbeschäftigten Personen bemisst die IV den Invaliditätsgrad anhand der Beeinträchtigung in zwei Bereichen: zum einen im Erwerbsbereich (Erwerbsverlust) und zum andern in der Erfüllung der bisherigen anderen Aufgaben. Dazu wird eine Abklärung zu Hause vorgenommen.

Die IV kommt nicht für die Kosten der Gesundheitsschäden auf, sondern gleicht die finanziellen Folgen aus, die sich daraus ergeben.

Grundsätze

Leistungen

Bemessung der Invalidität