Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit während einer gewissen Zeit eingestellt hat und aus diesem Grund keine Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, ist berechtigt, sich bei der Arbeitslosenversicherung als stellensuchende Person anzumelden.
Als arbeitslos gilt nur, wer sich beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
Teilweise Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn jemand ohne Arbeitsvertrag eine Teilzeitstelle oder mit einem Teilpensum eine weitere Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Im Vordergrund der 2003 grundlegend revidierten Arbeitslosenversicherung steht die rasche und nachhaltige Eingliederung Arbeitsloser in den Erwerbsprozess. Anstelle des passiven Geldbezuges sollen Massnahmen treten, die den Arbeitslosen helfen, möglichst rasch wieder ins Berufsleben zurückzufinden.
Zu diesem Zweck finanziert und fördert die Arbeitslosenversicherung verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen wie Beratung und Vermittlung, Auslagenersatz für Umschulung oder Weiterbildung, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse, Kostenersatz bei der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, besondere Taggelder bei Berufspraktika (Art. 60 bis 71d AVIG).
Diese Massnahmen können besonders interessant sein für Mütter, die nach einer Familienpause wieder ins Berufsleben einsteigen möchten:
- Die Arbeitslosenversicherung kann Arbeitgebern, die Arbeitslose einstellen, während sechs bis ausnahmsweise 12 − Monaten Einarbeitungszuschüsse an die Lohnkosten gewähren, sofern die Vermittelbarkeit dieser Arbeitnehmenden erschwert ist (Art. 65 und 66 AVIG, Art. 90 AVIV). Wenn die versicherte Person über 50 Jahre alt ist, besteht Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG). Allerdings wird gefordert, dass die versicherte Person nach dieser Einarbeitungszeit eine dauerhafte Stelle vom Arbeitgeber erwarten kann.
Der Einarbeitungszuschuss deckt den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn des/der noch unerfahrenen Arbeitnehmenden und dem normalen Lohn, den diese/r nach der Einarbeitung erwarten darf. Er beträgt jedoch höchstens 60 Prozent des normalen Lohnes und wird im Laufe der Bezugsdauer sukzessive reduziert (z.B. 60% in den ersten 2 Monaten, dann 40% in den zweiten 2 Monaten und schliesslich 20% in den beiden letzten Monaten).
- Eine Hilfe für den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben nach der Kinderphase bilden auch die Ausbildungszuschüsse. Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherten eine höchstens dreijährige Berufsausbildung finanzieren, sofern die betreffende Person mindestens 30 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt oder im erlernten Beruf bei der Stellensuche erhebliche Schwierigkeiten hat (Art. 66a AVIG; Art. 90a AVIV). Die Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- oder Lehrvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vorliegt.
Gesuche
Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen 8 Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden (Art. 90a, Abs. 7 AVIV). Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung (Art. 66c).
Massnahmen der Arbeitslosenversicherung für schwangere Frauen oder Frauen im Mutterschaftsurlaub
Eine schwangere Frau muss sich an den beruflichen Massnahmen beteiligen (Kurse, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, qualifizierende Beschäftigungsmassnahmen, Praktika usw.), die ihr Personalberater ihr vorschlägt, und dies bis zum Ende ihrer Schwangerschaft. Sie kann nur durch ein Arztzeugnis davon dispensiert werden. Hingegen darf während des Mutterschaftsurlaubs keine solche Massnahme von ihr gefordert werden.