Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung. Grundsätzlich sind alle Personen versichert:
- die in der Schweiz arbeiten (unselbständig oder selbständig erwerbend): Erwerbstätige haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters Beiträge zu bezahlen. Die Beiträge richten sich nach dem Gesamteinkommen, ohne Begrenzung nach oben, jedoch mit einer Untergrenze für sehr tiefe Einkommen (2’300 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber, Stand 2012).
- die nicht in der Schweiz arbeiten, aber hier leben: Nichterwerbstätige haben ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittalters Beiträge zu bezahlen. Ihre Beiträge richten sich nach dem vorhandenen Vermögen und den allfälligen (kapitalisierten) Renteneinkommen.
Die AHV-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen für die IV und EO erhoben.
Sie liegen bei:
- 10,3 Prozent für unselbständig Erwerbstätige (AHV 8,4%, IV 1,4% EO, 0,5%), je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den bzw. die Arbeitnehmer/in bezahlt;
- 9,7 Prozent für Selbständigerwerbende (AHV 7,8%, IV 1,4% und EO 0,5%).
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 475 Franken (Stand 2012).
Nichterwerbstätige Ehepartner
Die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Ehegatten gilt als erfüllt, wenn der Partner bzw. die Partnerin als Erwerbstätige Beiträge bezahlt, welche den doppelten Mindestbeitrag (950 Franken, Stand 2012) erreichen (Art. 3 Abs. 2 AHVG).
Nichterwerbstätige Konkubinatspartner
Eine im Konkubinat lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und von ihrem Partner Kost und Logis sowie zusätzlich ein Taschengeld erhält, gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der AHV, sondern ist als Nichterwerbstätige zu betrachten und hat demnach AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten.
Nebenerwerb
Einkünfte aus einem Nebenerwerb sind zwar grundsätzlich AHV-beitragspflichtig. Wenn das Entgelt für einen unselbständigen Nebenerwerb den Betrag von 2’300 Franken bei einem Arbeitgeber pro Kalenderjahr nicht übersteigt, so kann auf das Bezahlen von AHV-Beiträgen verzichtet werden (Stand 2012). Die nebenberufliche Tätigkeit muss neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt werden. Bei verheirateten Personen gilt die Führung des eigenen Haushaltes als Haupterwerbstätigkeit. Der Verzicht ist freiwillig und setzt das Einverständnis sowohl des Arbeitgebers als auch der arbeitnehmenden Person voraus.