Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Altersvorsorge – Versicherte Personen

Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung. Grundsätzlich sind alle Personen versichert:

Die AHV-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen für die IV und EO erhoben.

Sie liegen bei:

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 475 Franken (Stand 2012).

Nichterwerbstätige Ehepartner

Die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Ehegatten gilt als erfüllt, wenn der Partner bzw. die Partnerin als Erwerbstätige Beiträge bezahlt, welche den doppelten Mindestbeitrag (950 Franken, Stand 2012) erreichen (Art. 3 Abs. 2 AHVG).

Nichterwerbstätige Konkubinatspartner

Eine im Konkubinat lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und von ihrem Partner Kost und Logis sowie zusätzlich ein Taschengeld erhält, gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der AHV, sondern ist als Nichterwerbstätige zu betrachten und hat demnach AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten.

Nebenerwerb

Einkünfte aus einem Nebenerwerb sind zwar grundsätzlich AHV-beitragspflichtig. Wenn das Entgelt für einen unselbständigen Nebenerwerb den Betrag von 2’300 Franken bei einem Arbeitgeber pro Kalenderjahr nicht übersteigt, so kann auf das Bezahlen von AHV-Beiträgen verzichtet werden (Stand 2012). Die nebenberufliche Tätigkeit muss neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt werden. Bei verheirateten Personen gilt die Führung des eigenen Haushaltes als Haupterwerbstätigkeit. Der Verzicht ist freiwillig und setzt das Einverständnis sowohl des Arbeitgebers als auch der arbeitnehmenden Person voraus.