Die Frauen, die nach der Geburt ihres Kindes weiterarbeiten wollen, sollten dies dem Arbeitgeber möglichst schnell mitteilen. Eine frühzeitige Information ermöglicht dem Arbeitgeber, sich entsprechend zu organisieren. Die Frauen, die erwerbstätig bleiben wollen, indem sie ihr Arbeitspensum reduzieren, erhöhen ihre Chancen auf ein reduziertes Pensum, wenn sie ihrem Arbeitgeber bei der Suche nach Lösungen für die Reorganisation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten behilflich sind. Der Anspruch auf den auf der Basis des bisherigen Pensums bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen bleibt erhalten, auch wenn eine Frau den Arbeitgeber vor der Geburt über ihre Absicht informiert, nach dem Mutterschaftsurlaub im Teilzeitpensum weiterarbeiten zu wollen.
Im Übrigen ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit der Begründung, dass seine Arbeitnehmerin das Arbeitspensum nach ihrem Mutterschaftsurlaub reduzieren möchte, missbräuchlich.