Ab dem gesetzlichen Rentenalter (Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahre) richtet die AHV Altersrenten und gegebenenfalls Ergänzungsleistungen und/oder Hilflosenentschädigungen aus. Die Ausrichtung der Leistungen erfolgt nicht automatisch, sondern muss mit einem offiziellen Formular beantragt werden.
Berechnung der Renten
Die wichtigste Leistung der AHV ist die Altersrente. Die weiteren Renten werden als Prozentsatz der Altersrente berechnet.
Die während der Ehedauer erzielten Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden nach dem sogenannten Splitting-System unter den Ehegatten hälftig geteilt. Dies führt bei Verheirateten zu einer Gleichstellung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen.
Die Maximalrente beträgt gegenwärtig 2’320 Franken pro Monat; die Minimalrente 1’160 Franken (Stand 2012).
Begrenzte Renten bei Ehepaaren
Trotz individuellem Rentenanspruch von Verheirateten darf der eheliche Gesamtbetrag 150 Prozent der maximalen einfachen Altersrente nicht übersteigen. Derzeit liegt diese Grenze bei 3’480 Franken pro Monat (Stand 2012). Liegt der Gesamtbetrag höher, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig gekürzt (Art. 35 AHVG).
Kinderrente
AHV-Rentnerinnen und -rentner erhalten für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine zusätzliche Kinderrente ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) wird diese Rente bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der entsprechenden Altersrente. Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine Kinderrente; sind jedoch Vater und Mutter rentenberechtigt, werden die Kinderrenten auf 60 Prozent der maximalen Altersrente begrenzt.
Witwen- und Witwerrente
Verheirateten Personen, die den Ehepartner durch Tod verloren haben, steht eine Witwen- bzw. eine Witwerrente zu, sofern sie nicht bereits eine höhere Alters- oder Invalidenrente beziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen für verwitwete Männer und Frauen sind jedoch verschieden (Art. 23ff AHVG):
- Witwenrente: Eine verheiratete Frau hat Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat (das Alter der Kinder spielt dabei keine Rolle) oder wenn sie über 45 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre verheiratet war.
- Witwerrente: Einem verwitweten Mann wird eine Witwerrente ausbezahlt, wenn er ein oder mehrere Kinder betreut, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Rentenanspruch erlischt, wenn das jüngste Kind 18jährig wird. Für geschiedene Männer gelten die gleichen Bedingungen wie für nicht geschiedene Witwer.
- Eine kinderlose Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie mehr als 45 Jah¬re alt ist und wenn sie mindestens während fünf Jahren verheiratet war.
- Rente für die geschiedene Frau: Geschiedene Frauen haben Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente, wenn sie Kinder haben und mindestens zehn Jahre verheiratet waren, bei der Scheidung älter als 45 Jahre alt waren oder das jüngste Kind nach dem 45. Geburtstag der Mutter 18 wird. Ist keine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, wird ihr eine befristete Witwenrente ausbezahlt, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
- Ansprüche von Konkubinatspartnern: Die AHV sieht für Konkubinatspartner keinerlei Hinterbliebenenrenten vor.
- Ansprüche eingetragener Partner: Mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes per 1.1.2007 erhalten eingetragene Partner ungeachtet ihres Geschlechts die gleichen Leistungen wie Witwer.
Waisenrente
Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist, haben bis zum 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Befindet sich die Waise in Ausbildung, wird die Waisenrente bis höchstens zu ihrem 25. Altersjahr bezahlt.
Sind beide Elternteile gestorben, erhält die Vollwaise zwei Waisenrenten. Diese Renten sind auf 60 Prozent der maximalen Altersrente begrenzt (Art. 25 AHVG).