Die Erwerbsersatzversicherung ist für Personen bestimmt, die einen Dienst leisten, und wird durch das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1) geregelt.
Sie umfasst zwei Teile: zum einen den teilweisen Ersatz des Erwerbsausfalls und zum andern Zulagen für Betreuungskosten für Personen, die ihre Kinder während des Dienstes nicht selbst betreuen können. Die Erwerbsersatzordnung (EO) sieht zudem Kinderzulagen vor.
Versichert sind alle Dienstleistenden der Armee (einschliesslich des Roten Kreuzes), des Zivildienstes und Zivilschutzes sowie die Teilnehmer/innen von Leiterkursen von «Jugend und Sport» und Jungschützenkursen (Art. 1 EOG).
Beitragspflichtig ist der gleiche Personenkreis wie in der AHV.
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung darf pro Tag 245 Franken (Stand 2012) nicht übersteigen (Art. 16a EOG).
Bei Arbeitnehmenden ist der Antrag vom Arbeitgeber einzureichen. Andere Personen (Selbständigerwerbende, Arbeitslose, Studierende usw.) stellen den Antrag direkt bei der Ausgleichskasse ihres Wohnorts; die Ausgleichskasse verfügt über die entsprechenden Formulare. Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.