Das Kind ist geboren – Mutterschaftsurlaub – Weitergehende Regelungen

Mutterschaftsurlaub in der allgemeinen Bundesverwaltung

Auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG) regelt der Bundesrat den Mutterschaftsurlaub. Konkret regelt er diesen in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz in Artikel 9 und in Artikel 60 der Bundespersonalverordnung (BPV).

Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Arbeitnehmerin unabhängig von der Anstellungsdauer während 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet, jedoch nur während 98 Tagen, wenn sie am Tag der Geburt das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hat (Art. 9 BPG).

Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

Endet der Lohnanspruch vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz (EO), weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Ein 2-monatiger Adoptionsurlaub ist vorgesehen, jedoch nur für einen Elternteil (Art. 61 BPV). Der Vaterschaftsurlaub wurde 2008 von 3 auf 5 Tage verlängert.

Bei der Eidgenösssichen Technischen Hochschulen

Besondere Regeln, auch für den Mutterschaftsurlaub, sind in der Verordnung über das Personal der Eidg. Technischen Hochschulen PVO-ETH (SR 172.220.113) vom 15. Märs 2001 enthalten.
Das Artikel 37 sieht folgende Bestimmungen vor:

Mutterschaftsurlaub bei der Post (Revidierte GAV Post vom 1.1.2011)

Für das Personal der Post regeln öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsverträge das Arbeitsverhältnis, inkl. Mutterschaftsurlaub. Die Grundsätze für die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft in der GAV von Post (Ziffer 370, 451) sind folgende:

Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft

Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub bei PostLogistics AG (CCT PostLogistics AG) (revidiert am 01.01.2010)

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub von:

Die Leistungen der EO fallen der PostLogistics AG zu.

Sonderfall Swisscom

Swisscom ist ein Sonderfall, da dieser ehemalige Bundesbetrieb privatisiert worden ist. Das Bundespersonalgesetz gilt für das Personal der Swisscom nicht. Die Arbeitsbedingungen werden durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt, der auf dem Privatrecht basiert. Der heute geltende und 2006 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag wird gegenwärtig erneuert.

Das Artikel 2.7.1. (GAV Swisscom) hält fest, dass die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen haben. Auf Anfrage können maximal zwei Wochen davon unmittelbar vor der Geburt bezogen werden. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mindestens drei Wochen kann die Arbeitnehmerin einen Aufschub der Zahlungen verlangen (Art. 24 EOV). Für die Zeit des Aufschubs des Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Bestimmung ist an¬gesichts der oben erwähnten Rechtsprechung in Genf anfechtbar (Fall Nr. C/17092/2007-3).

Wenn die betriebliche Situation es erlaubt, kann ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Ein *Vaterschaftsurlaub** von 10 Tagen* ist vorgesehen, muss jedoch im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes bezogen werden (Art. 2.7.2).
Die Swisscom gehört im Übrigen nicht zu den Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen und im Kapitel „In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz – Das Arbeitsgesetz und sein Geltungsbereich“ aufgeführt sind, was bedeutet, dass die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der schwangeren Frauen und Mütter bezüglich Nachtarbeit auch für die Arbeitnehmerinnen der Swisscom gelten.

Mutterschaftsurlaub bei den SBB (GAV SBB)

Für das Personal der Post regeln öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsverträge das Arbeitsverhältnis, inkl. Mutterschaftsurlaub.

Lohnfortzahlung bei Krankheit während der Schwangerschaft

Art. 133: Bei Krankheit während der Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Lohnfort-zahlung während 720 Tagen: 100 Prozent im ersten und 90 Prozent im zweiten Jahr. Die Lohnfortzahlung wird ab Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr fortgeführt.

Mutterschaftsurlaub

Art. 149 und Anhang 6:

Gesamtarbeitsvertrag für Temporärarbeit (GAV Temporärarbeit – erweitert am 01.01.2012)

Der Mutterschaftsurlaub wird in Art. 17 dieses Vertrags geregelt. Die Bestimmungen entsprechen den Art. 16ff des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft und sind nicht grosszügiger. Schwangerschaftsbedingte Abwesenheiten vor der Entbindung werden in Art. 28 des GAV geregelt.