Mutterschaftsurlaub in der allgemeinen Bundesverwaltung
Auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG) regelt der Bundesrat den Mutterschaftsurlaub. Konkret regelt er diesen in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz in Artikel 9 und in Artikel 60 der Bundespersonalverordnung (BPV).
Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Arbeitnehmerin unabhängig von der Anstellungsdauer während 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet, jedoch nur während 98 Tagen, wenn sie am Tag der Geburt das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hat (Art. 9 BPG).
Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.
Endet der Lohnanspruch vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz (EO), weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.
Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.
Ein 2-monatiger Adoptionsurlaub ist vorgesehen, jedoch nur für einen Elternteil (Art. 61 BPV). Der Vaterschaftsurlaub wurde 2008 von 3 auf 5 Tage verlängert.
Bei der Eidgenösssichen Technischen Hochschulen
Besondere Regeln, auch für den Mutterschaftsurlaub, sind in der Verordnung über das Personal der Eidg. Technischen Hochschulen PVO-ETH (SR 172.220.113) vom 15. Märs 2001 enthalten.
Das Artikel 37 sieht folgende Bestimmungen vor:
- Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
- Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
- Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
- Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Mutterschaftsurlaub bei der Post (Revidierte GAV Post vom 1.1.2011)
Für das Personal der Post regeln öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsverträge das Arbeitsverhältnis, inkl. Mutterschaftsurlaub. Die Grundsätze für die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft in der GAV von Post (Ziffer 370, 451) sind folgende:
Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft
- Die Post gewährt bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während 360 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % und anschliessend 80 %.
- Für ihre Leistungen bei Krankheit schliesst die Post eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Die Wartefrist beträgt 60 Tage. Die Mitarbeitenden leisten einen Beitrag in der Höhe von 0,4 % der Bruttobezüge nach Absatz 2 an die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch; anschliessend besteht noch der Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung.
Mutterschaftsurlaub
- Bei der Geburt eines Kindes erhält die Mitarbeitende einen bezahlten Urlaub von vier Monaten. Die Lohnfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen Lohnes.
- Wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr nicht vollendet hat, erfolgt während 56 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % des bisherigen Lohnes. Falls im Rahmen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) Entschädigungsanspruch besteht, so wird anschliessend für weitere 42 Tage 80 % des bisherigen Lohnes ausgerichtet, maximal der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag.
- Vereinbart die Mitarbeitende mit der Post, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiter arbeitet, hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung von 100 % für vier Monate, sofern sie insgesamt zwölf effektive Arbeitsmonate vollendet. Ist die Mitarbeitende ohne Verschulden an der Arbeit verhindert, werden ihr davon bis zu insgesamt 15 Tage an die zwölf Monate angerechnet.
- Die Mutterschaftsentschädigungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
- Nach Geburt eines Kindes hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub von bis zu zwei Jahren. Nach Ablauf dieses Urlaubs schlägt der Arbeitgeber ihm oder ihr ein zumutbares Arbeitsverhältnis vor (Ziffer 4521).
Mutterschaftsurlaub bei PostLogistics AG (CCT PostLogistics AG) (revidiert am 01.01.2010)
Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub von:
- 16 Wochen zu 100 % des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat;
- 8 Wochen zu 100 % und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.
Die Leistungen der EO fallen der PostLogistics AG zu.
Sonderfall Swisscom
Swisscom ist ein Sonderfall, da dieser ehemalige Bundesbetrieb privatisiert worden ist. Das Bundespersonalgesetz gilt für das Personal der Swisscom nicht. Die Arbeitsbedingungen werden durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt, der auf dem Privatrecht basiert. Der heute geltende und 2006 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag wird gegenwärtig erneuert.
Das Artikel 2.7.1. (GAV Swisscom) hält fest, dass die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen haben. Auf Anfrage können maximal zwei Wochen davon unmittelbar vor der Geburt bezogen werden. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mindestens drei Wochen kann die Arbeitnehmerin einen Aufschub der Zahlungen verlangen (Art. 24 EOV). Für die Zeit des Aufschubs des Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Bestimmung ist an¬gesichts der oben erwähnten Rechtsprechung in Genf anfechtbar (Fall Nr. C/17092/2007-3).
Wenn die betriebliche Situation es erlaubt, kann ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Ein *Vaterschaftsurlaub** von 10 Tagen* ist vorgesehen, muss jedoch im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes bezogen werden (Art. 2.7.2).
Die Swisscom gehört im Übrigen nicht zu den Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen und im Kapitel „In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz – Das Arbeitsgesetz und sein Geltungsbereich“ aufgeführt sind, was bedeutet, dass die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der schwangeren Frauen und Mütter bezüglich Nachtarbeit auch für die Arbeitnehmerinnen der Swisscom gelten.
Mutterschaftsurlaub bei den SBB (GAV SBB)
Für das Personal der Post regeln öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsverträge das Arbeitsverhältnis, inkl. Mutterschaftsurlaub.
Lohnfortzahlung bei Krankheit während der Schwangerschaft
Art. 133: Bei Krankheit während der Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Lohnfort-zahlung während 720 Tagen: 100 Prozent im ersten und 90 Prozent im zweiten Jahr. Die Lohnfortzahlung wird ab Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr fortgeführt.
Mutterschaftsurlaub
Art. 149 und Anhang 6:
- Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 4 Monaten.
- Bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richten sich die Bezüge während des Urlaubs nach dem Durchschnitt der bezahlten Stunden in den 12 Monaten vor Urlaubsbeginn.
- Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin höchstens 2 Monate des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft beziehen; der Urlaub beginnt spätestens mit der Geburt.
- Wird ein Kind nach dem 6. Schwangerschaftsmonat tot geboren, hat die Mutter Anspruch auf 2 Monate bezahlten Urlaub.
Gesamtarbeitsvertrag für Temporärarbeit (GAV Temporärarbeit – erweitert am 01.01.2012)
Der Mutterschaftsurlaub wird in Art. 17 dieses Vertrags geregelt. Die Bestimmungen entsprechen den Art. 16ff des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft und sind nicht grosszügiger. Schwangerschaftsbedingte Abwesenheiten vor der Entbindung werden in Art. 28 des GAV geregelt.