Wenn das Neugeborene im Spital bleiben muss
Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, haben ab dem 1. Juli 2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs beträgt maximal 56 Tagegelder (entspricht 8 Wochen). Diese Verlängerung ist Müttern vorbehalten, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (eine einfache Erklärung der Mutter reicht aus).
Der Spitalaufenthalt des Neugeborenen muss mit einem Arztzeugnis bestätigt werden (EOV Art. 24).
Bei Totgeburt
Wenn das Kind tot geboren oder bei der Geburt stirbt, hat die Mutter Anspruch auf Leistungen, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Bei Tod eines Elternteils (ab 1. Januar 2024)
Der Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt ist für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. In solchen Fällen hat der überlebende Elternteil ab den 1. Januar 2024 Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaubs.
- Im Falle des Todes der Kindsmutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes haben der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen 14-wöchiger Urlaub. Der Urlaub muss unmittelbar nach dem Tod ununterbrochen bezogen werden und endet vorzeitig, wenn der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
- Im Todesfall des Vaters beziehungsweise der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat zudem die Mutter Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen Urlaub, die gemäss Modalitäten des Vaterschaftsurlaubs bezogen werden können.