Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Altersvorsorge – Leistungen

Im Leistungsbereich gilt es die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG von den ausser- oder überobligatorischen Leistungen zu unterscheiden, die besser oder umfassender sind als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und inwieweit er die Vorsorge für sein Personal oder für bestimmte Kategorien seines Personals über den obligatorischen Bereich hinaus ausdehnen will.

BVG-Minimalleistungen

Die obligatorischen Minimalleistungen nach BVG umfassen folgende Leistungen:

Ehegattenrente

Verheirateten Personen, die den Ehepartner durch Tod verloren haben, steht eine Ehegattenrente zu, sofern sie (Art. 19 BVG):

Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG). Viele Kassen sehen hier eine grosszügigere Lösung vor. Die Ehegattenrente ist lebenslänglich geschuldet, es sei denn, die verwitwete Person verheirate sich wieder.

Rente für geschiedene Ehegatten

Geschiedene Ehegatten sind verheirateten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die verstorbene Person im Scheidungsurteil zu einer Rente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verpflichtet war (Art. 20 BVV 2).

Ansprüche von Konkubinatspartnern

Die Vorsorgeeinrichtung kann (muss aber nicht!) neben Ehegatten und Waisen zusätzliche begünstigte Personen vorsehen:

Ob es sich bei den Leistungen um Renten oder Kapitalzahlungen handelt, wird durch das Pensionskassenreglement bestimmt.

Ansprüche eingetragener Partner

Mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes per 1.1.2007 sind eingetragene Partner verheirateten Ehegatten gleichgestellt.