Das Arbeitsgesetz umfasst zwei Bestimmungen zu diesem Thema:
- Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 1 ArG).
- Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen (Art. 35a Abs. 2 ArG).
Die aufgeführten Regelungen gelten weder für alle Betriebe noch für alle Arbeitnehmerinnen (siehe In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Das Arbeitsgesetz und sein Geltungsbereich).
Die gesetzliche Regelung in Art. 35a al. 1 und 2 ArG gibt der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin das Recht, auch ohne objektive Gründe und bei fehlendem Arztzeugnis der Arbeit fern zu bleiben. Es besteht keine zeitliche Begrenzung dieses Rechts. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitnehmerin für die Zeit, die sie zu Hause verbringt, teilweise oder sogar vollständig vergütet wird. In der Praxis werden viele Frauen dadurch ermutigt, ihre Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen.