Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Altersvorsorge – Grundsätze zur 2. Säule

Die berufliche Vorsorge soll die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität absichern. Sie wurde durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eingeführt.

Das in der Verfassung festgehaltene Leistungsziel der zweiten Säule ist es, zusammen mit den Leistungen der ersten Säule, welche die Grundbedürfnisse decken soll, älteren Menschen, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.

Anders als die AHV/IV knüpft die zweite Säule an die Erwerbsarbeit an. Deshalb ist wichtig zu wissen:

Beitragspflicht

Die Beiträge der beruflichen Vorsorge beinhalten einerseits Sparbeiträge (meist nach Alter abgestuft) sowie Beiträge, mit denen die Risiken Tod und Invalidität abgedeckt werden.

Darüber hinaus werden Beiträge für den Teuerungsausgleich, den sogenannten Sicherheitsfonds (zahlt anstelle von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen) und Verwaltungskostenbeiträge erhoben. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens die Hälfte der gesamten notwendigen Vorsorgebeiträge zu übernehmen.

Teilung bei Scheidung

Seit dem 1. Januar 2000 schreibt das Zivilgesetzbuch im Falle einer Scheidung die hälftige Aufteilung der von den Partnern während der Ehedauer angesparten Pensionskassenguthaben vor (Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes, SR 831.42).

Das Kapital wird nicht bar ausbezahlt, sondern es erfolgt eine Überweisung auf die Pensionskasse des betreffenden Partners oder auf ein Freizügigkeitskonto. Ein Ehepartner kann auf diesen Anspruch nur verzichten, wenn seine Alters- und Invalidenvorsorge anderweitig gesichert ist, was vom Scheidungsrichter genau überprüft wird. Durch diese Aufteilung wird die Situation von geschiedenen Frauen bei ihrer Pensionierung etwas verbessert.