Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Arbeitslosigkeit – Beitragszeit

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen. Für Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen, sind Ausnahmen vorgesehen.

Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat üblicherweise nur, wer in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während mindestens zwölf Monaten Beiträge geleistet hat. Das Gesetz sieht aber vor, dass auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft angerechnet werden, soweit sie durch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Art. 13, Abs. 2d AVIG).

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt sogar vier Jahre und wird durch jede weitere Niederkunft um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert. Die gleiche Erziehungszeit ist aber nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar (Art. 9b Abs. 2 – 4 AVIG).

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind u.a. Personen, die innerhalb der oben genannten Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, sofern sie in der entsprechenden Periode während mindestens 10 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Ebenso befreit sind Personen, welche wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Beitragsbefreite Personen haben einen Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beträgt vom Tag der Arbeitslosigkeit an gerechnet im Regelfall ebenfalls zwei Jahre. Versicherten, die sich der Erziehung von Kindern gewidmet haben, wird jedoch eine Verlängerung um zwei weitere Jahre gewährt, sofern:

Die gleiche Erziehungszeit ist auch hier nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar (Art. 9b Abs. 2 – 4 AVIG).