Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Invalidität – Leistungen

Die IV kennt mehrere Leistungsbereiche: die frühzeitige Erfassung; Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; Eingliederungsmassnahmen, einschliesslich medizinischer Massnahmen; Hilfsmittel; Taggelder; Renten; Hilflosenentschädigung und seit dem 1. Januar 2012 den Assistenzbeitrag, der mithelfen soll, dass invalide Menschen zu Hause leben können.

Während bei der AHV die Renten im Vordergrund stehen, sind es bei der IV gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» die Integrationsmassnahmen.

Die frühzeitige Erfassung

Die frühzeitige Erfassung wurde mit der 5. IV-Revision eingeführt, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Personen soll verhindert werden, dass die Betroffenen invalid werden (Art. 3a IVG). Die rasche Einschätzung der Situation, bevor ein Gesundheitsschaden chronisch wird, soll die Einleitung der notwendigen Massnahmen ermöglichen, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann – sei dies durch eine Anpassung der bisherigen Arbeitsbedingungen, durch eine Wiedereingliederung der betroffenen Person ins Erwerbsleben oder bei nicht erwerbstätigen Personen in den gewohnten Arbeitsbereich.

Die versicherte Person selbst, ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied der versicherten Person, der Arbeitgeber, der behandelnde Arzt oder eine Sozial- oder Privatversicherung kann die betroffene Person bei der IV zur Früherfassung melden (Art. 3b Abs. 2 IVG).

Die Meldung erfolgt, wenn eine Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder wenn sie innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit nicht arbeiten konnte (Art. 1ter Abs. 1 IVV).

Auf dieser Grundlage entscheidet die Versicherung, welche Massnahmen der Frühintervention ergriffen werden sollen (Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen, Art. 7d Abs. 2 IVG).

Wenn die IV-Stelle der Ansicht ist, dass eine Massnahme angezeigt ist, ist die versicherte Person verpflichtet, mit der IV Kontakt aufzunehmen. Andernfalls können die Leistungen, auf die sie möglicherweise Anspruch hat, gekürzt oder gar abgelehnt werden.
Die versicherte Person hat jedoch keinen Anspruch auf solche Massnahmen. Ob eine Massnahme gewährt wird, liegt im Ermessen der Versicherung.

Die frühzeitige Erfassung führt entweder zu konkreten Interventionsmassnahmen oder – falls diese als nicht sinnvoll erachtet werden – zur Prüfung einer Rentenberechtigung oder dazu, dass sowohl Massnahmen als auch eine Rente abgelehnt werden.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden ebenso wie die Früherfassung mit der 5. IV-Revision eingeführt und sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft (Art. 14a IVG).

Sie betreffen insbesondere die Integration von psychisch kranken Menschen, wobei das Ziel darin besteht, ihre noch vorhandene Erwerbsfähigkeit zu nutzen und zu verbessern, um sie rasch und wenn möglich dauerhaft wieder ins Erwerbsleben einzugliedern.

Dabei handelt es sich um:

Eingliederung

Eingliederungsmassnahmen dienen zum Wiederaufbau, zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Eigenständigkeit invalider oder von Invalidität bedrohter Personen, damit sie ihr Leben so autonom wie möglich führen können.

Beispiele dafür sind:

Während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen hat die betroffene Person Anspruch auf Taggelder als Ersatzeinkommen. Diese Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 22ff IVG).

Zudem kann unter gewissen Bedingungen eine Entschädigung für Betreuungskosten ausgerichtet werden, wenn die Person, die an einer Eingliederungsmassnahme teilnimmt, Kinder unter 16 Jahren betreut. Grundsätzlich wird für jedes Kind eine kleine Zulage von 2 Prozent des Höchstbetrags des Taggeldes vergeben (Art. 23bis IVG).

Wenn die Bedingungen erfüllt sind, hat die Person Anspruch auf diese Massnahmen.

Die Invalidenrenten

Eine ordentliche Rente wird nur dann gewährt, wenn die betroffene Person zu dem Zeitpunkt, da sich der Versicherungsfall ereignet, bereits seit mindestens 3 Jahren Beiträge an die IV bezahlt hat. Zur Beitragszeit hinzugerechnet wird die Zeit, während der:

Die Invalidenrenten werden entsprechend dem Invaliditätsgrad ausgerichtet: Die IV kennt Viertels-Renten (mindestens zu 40 Prozent invalid), halbe Renten (mindestens zu 50 Prozent invalid), Dreiviertels-Renten (mindestens zu 60 Prozent invalid) und ganze Renten (mindestens zu 70 Prozent invalid).

Eine ganze Invalidenrente beträgt zur Zeit pro Monat höchstens 2’320 Franken und mindestens 1’160 Franken (Stand 2012).

Die Summe von zwei Einzelrenten eines verheirateten Paares darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente betragen. Wenn diese Grenze überschritten wird, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Personen, die eine IV-Rente erhalten, haben auch Anspruch auf eine Rente für jedes ihrer Kinder:

Die Minimalrente für Kinder beträgt 464 Franken und die Maximalrente 928 Franken (Stand 2012).

Unentgeltlich betreute Kinder geben ebenfalls Anrecht auf eine Kinderrente, sofern das Pflegeverhältnis schon vor der Invalidität bestanden hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um das Kind des Ehegatten handelt.

Die Hilflosenentschädigung

Als hilflos im Sinne der IV gilt eine versicherte Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen wie etwa Anziehen, Aufstehen, Essen, Körperpflege dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie hat Anspruch auf eine Entschädigung. Dies gilt auch für eine erwachsene versicherte Person, die alleine lebt und die zur Bewältigung des Alltags eine ständige Begleitung benötigt.

Um eine solche Entschädigung zu erhalten, muss die versicherte Person zudem besondere Pflege oder eine permanente persönliche Überwachung oder eine regelmässige und dauerhafte Betreuung benötigen. Die Hilflosigkeit kann schwer, mittelschwer oder leicht sein.

Der Assistenzbeitrag

Dabei handelt es sich um eine neue Leistung der IV, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Sie wird Personen gewährt, die eine Hilflosenentschädigung erhalten und die regelmässige Hilfeleistungen brauchen, um ihre Eigenständigkeit zu stärken und ihnen ein Leben zu Hause zu ermöglichen (Art. 42quater ff IVG).

Assistenzbeiträge können sowohl Erwachsene als auch Kinder erhalten, wobei für letztere besondere Bedingungen gelten.