Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Unfall – Von der Versicherung ausgenommene Personen

Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige wie Familienfrauen, Erwerbslose, Ausgesteuerte, Kinder und Jugendliche, Rentnerinnen und Rentner sind nicht obligatorisch UVG-versichert.

Mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, und Konkubinatspartnerinnen und -partner, welche in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, fallen ebenfalls nicht unter diesen Versicherungsschutz (Art. 2 UVV).

Kleine Arbeitspensen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei keinem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden erreichen, sind nur bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten leistungsberechtigt.

Situation von Personen, die ganz oder teilweise von der Unfallversicherung ausgenommen sind

Für diese Personen gilt der Unfallschutz der Krankenvericherung (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Sie kommen demnach nicht in den Genuss des guten Versicherungsschutzes des UVG.