In Erwartung des Kindes – Absenzen, Ferien – Ferienkürzung

Bleibt eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch zu kürzen. Ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat kann der Arbeitgeber die Ferien um je einen Zwölftel kürzen. Hingegen erfolgt wegen dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen keine Ferienkürzung (Art. 329b Abs. 3 OR).

Beispiel : Eine Verkäuferin hat Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Während der Schwangerschaft war sie drei Monate lang abwesend. Ihr Ferienanspruch wird um einen Zwölftel gekürzt, d.h. um 1 2/3 Tage (20 Ferientage geteilt durch 12).