In Erwartung des Kindes – Unfallversicherung – Familienfrauen und -männer und Teilzeiter/innen mit Kleinstpensen

Nichterwerbstätige wie Familienfrauen, Erwerbslose, Ausgesteuerte, Kinder und Jugendliche, Rentnerinnen und Rentner sind nicht UVG-versichert. Mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, und Konkubinatspartnerinnen und -partner, welche in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, fallen ebenfalls nicht unter diesen Versicherungsschutz (Art. 2 UVV).

Unfallschutz der Krankenversicherung

Für all diese Personen gilt der Unfallschutz der Krankenversicherung, der sich auf die Heilungskosten beschränkt. Sie kommen demnach nicht in den Genuss des guten Versicherungsschutzes nach UVG.

Berufsunfällen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei keinem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden erreichen, sind nur bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten leistungsberechtigt, nicht aber bei Nichtberufsunfällen.

In solchen Teilzeitarbeitsverhältnissen zählen Unfälle auf dem Arbeitsweg, welche im Normalfall als Nichtberufsunfälle gelten, zu den Berufsunfällen und fallen damit unter den Versicherungsschutz (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV).