Die berufliche Vorsorge hängt eng mit der Erwerbsarbeit zusammen. Dem Obligatorium unterstellt ist, wer ein unbefristetes oder mehr als drei Monate dauerndes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (Art. 2 BVG). Eine Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität ist für Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch. Die Altersversicherung ist hingegen erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres obligatorisch (Art. 7 BVG).
Diese Versicherung richtet sich in erster Linie an Erwerbstätige. Da aber durch die 1. Säule bereits eine Deckung gewährleistet ist, sind nur Personen zur beruflichen Vorsorge verpflichtet, die ein gewisses Mindesteinkommen erzielen.
Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Bezüger/innen von Arbeitslosentaggeldern sind seit 1997 weiterhin für die Risiken Tod und Invalidität versichert (Art. 2 Abs. 3 BVG).
Unter- und Obergrenze
Von Gesetzes wegen sind diejenigen Arbeitnehmer/innen obligatorisch zu versichern, die beim gleichen Arbeitgeber einen AHV-pflichtigen Jahreslohn beziehen, der höher ist als derzeit 20’880 Franken (Stand 2012).
Aufgrund dieser Untergrenze fallen Kleinverdiener/innen und Teilzeitbeschäftigte nicht unter das Obligatorium.
Das BVG-Obligatorium kennt beim anrechenbaren Lohn ebenfalls eine Obergrenze, welche derzeit 83’520 Franken beträgt (Stand 2012). Höhere Löhne oder Löhne unter 20’880 Franken müssen von Gesetzes wegen nicht versichert werden.
Koordinierter Lohn
Nur ein Teil des Lohnes, der sogenannte koordinierte Lohn, muss versichert werden.
Neben der Eintrittsschwelle spielt der sogenannte Koordinationsabzug eine wesentliche Rolle. Dieser beträgt 7/8 der maximalen einfachen AHV-Altersrente (z.Zt. 24’360 Franken, Stand 2012) und wird vom anrechenbaren Lohn in Abzug gebracht. Übrig bleibt der sogenannte koordinierte Lohn.
Der maximale koordinierte Lohn beträgt derzeit 59’160 Franken, der minimale 3’480 Franken (dieser Minimalbetrag gilt für alle Jahreslöhne zwischen 20’880 und 24’360 Franken).
Teilzeitarbeit
Da der Koordinationsabzug nicht dem Beschäftigungsgrad einer versicherten Person angepasst werden muss, reduzieren sich die versicherten Löhne und die daraus resultierenden Leistungen von Teilzeit beschäftigten Personen zum Teil drastisch. Paare, welche die Familien- und Berufsarbeit partnerschaftlich teilen und darum beide teilzeitlich arbeiten, werden im Vergleich zugegenüber solchen mit klassischer Rollenteilung bestraft. Bei gleich hohem Gehalt wird der Koordinationsabzug einem Haupternährer nur einmal abgezogen, während er bei zwei Personen doppelt angerechnet wird. Die Anpassung des Koordinationsabzuges an den Beschäftigungsgrad ist in jedem Pensionskassenreglement problemlos zu realisieren – es lohnt sich, den Arbeitgeber für diese Problematik zu sensibilisieren.
Freiwillige Versicherung im Falle einer Anstellung bei mehreren Arbeitgebern
Personen mit mehreren Arbeitsstellen sind häufig nicht obligatorisch versichert, weil sie bei keinem Arbeitgeber die nötige Lohnhöhe erreichen. Falls ihr Lohn insgesamt über der gesetzlichen Eintrittsschwelle liegt, sollten sie selber aktiv werden und sich freiwillig dem BVG anschliessen (Art. 4, Art. 46 BVG, Art. 1 Abs. 3 und 4 BVV2).
Jeder Arbeitgeber kann so verpflichtet werden, sich anteilsmässig an den Prämien zu beteiligen. Möglich ist einerseits der Anschluss an die Pensionskasse eines der Arbeitgeber. Die Kassenreglemente schliessen jedoch häufig das Versichern betriebsfremder Löhne explizit aus. Bleibt noch die Möglichkeit, sich bei einer Auffangeinrichtung zu versichern, die jedoch nur Versicherungsleistungen im Rahmen des gesetzlichen Minimums anbietet.
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