Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Arbeitslosigkeit – Grundsätze

Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz). Wir beschränken uns im Folgenden auf die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Versicherte Personen

Grundsätzlich sind alle Personen, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, obligatorisch versichert. Nicht versichert sind Selbstständigerwerbende. Unter besonderen Bedingungen sind auch Personen versichert, die keine Beiträge entrichtet haben (vgl. unten).

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer sämtliche der folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 8 AVIG):

Kinderbetreuung

Nach der 16wöchigen nachgeburtlichen Schutzfrist kann sich eine junge Mutter grundsätzlich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung melden und hat nach einer Wartefrist von 5 Arbeitstagen Anspruch auf Arbeitslosenttaggeld. Vermittlungsfähig ist sie, wenn sie bereit (willens), in der Lage (gesundheitlich, familiär) und berechtigt (Arbeitbewilligung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIV). Es ist auf jeden Fall erforderlich, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist, damit die Mutter als vermittlungsfähig gilt. Denn: Nicht als vermittlungsfähig gilt eine Person, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt.

Das Bundesgericht sagt dazu: «Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden» (BGE 112 V 217, Art. 14 AVIV) Betreuungsarbeit stellt daher in der Praxis oft ein Hindernis für die Vermittlungsfähigkeit von Frauen dar.

Leistungsanspruch während der Schwangerschaft

Erwerbslose Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 aneinanderfolgende Tage dauert, hat die Versicherte keinen Anspruch mehr auf Taggelder (Art. 28 Absatz 1 AVIG).

Geografische Mobilität

Die Versicherten haben eine Pflicht zur Schadensminderung und daher jede zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen. Art. 16 AVIG umschreibt diesen Begriff generell. Von den versicherten Personen wird unter anderem eine geografische Mobilität verlangt. Eltern müssen aber ihren Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen ohne grössere Schwierigkeiten nachkommen können (Art. 16 Abs. 2 f AVIG).
Sie erfüllt die Kontrollvorschriften.

Die Arbeitslosigkeit und die von den Betroffenen dagegen unternommenen Massnahmen müssen kontrolliert werden. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen von Beratungs- und Kontrollgesprächen auf dem regionalen Arbeitsvermittlungszentum RAV (Art. 17 AVIG).

Kontrollvorschriften insbesondere bei Schwangerschaft

Frauen, die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft arbeitsunfähig sind, müssen sich keinen Beratungs- und Kontrollgesprächen unterziehen. Sie haben jedoch der zuständigen Amtsstelle ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt (ALV-Praxis 98/1 Blatt 9).

Persönliche Arbeitsbemühungen

Versicherte, welche Arbeitslosenleistungen beanspruchen wollen, sind verpflichtet, Arbeit zu suchen und diese Bemühungen auch nachzuweisen. Bei schwangeren Frauen verzichtet die Arbeitslosenversicherung für die letzten beiden Monate vor der Niederkunft auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen. Hingegen sind Frauen nach der Niederkunft nur noch während der ersten vierzehn Wochen des Mutterschaftsurlaubs, in denen sie arbeitsunfähig sind, von der Nachweispflicht befreit. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein Arztzeugnis bestätigt werden.

Das Arbeitslosendossier wird in der Praxis zum Datum der Niederkunft annulliert. Wenn die Mutter ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder geltend machen will, muss sie ihre Arbeitssuche im Prinzip ab der 15. Woche ihres Urlaubs wieder aufnehmen. Während der ersten 14 Wochen ist sie von der Nachweispflicht befreit (Anmerkung C184 Kreisschreiben KS ALE des SECO, ab Januar 2016). Da das Dossier bei der Niederkunft annulliert wurde, ist zudem eine erneute Anmeldung notwendig. Sie muss am Tag nach dem letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs erfolgen und bei der Neuanmeldung müssen die Nachweise der Arbeitsbemühungen während des Mutterschaftsurlaubs vorgelegt werden.