In Erwartung des Kindes – Kündigung, Austritt – Schliessung, Übertragung oder Konkurs des Unternehmens

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR).

Schliessung

Was geschieht, wenn während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder in den 16 Wochen nach der Niederkunft das Unternehmen oder Teile davon beispielsweise aufgrund fehlender Aufträge zur Schliessung gezwungen werden?

Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen. Der Kündigungsschutz bei Mutterschaft (Art. 336c Abs. 1 OR) bleibt bestehen. Der Arbeitgeber bleibt somit verpflichtet, den Lohn gemäss Gesetz, Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bis zur Niederkunft fortzuzahlen, und die Arbeitnehmerin hat danach Anspruch auf die Leistungen der Mutterschaftsversicherung.

Das Bundesgericht ist hierzu zum Schluss gekommen, dass die Tatsache, dass ein Unternehmensbereich aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden muss, den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten befreit. Dies gilt insbesondere gegenüber jenen Arbeitnehmenden, deren Situation besonders schützenswert ist, wie dies etwa bei einer schwangeren Frau der Fall ist. Zwar wird sie ihren Arbeitsplatz nicht zurückerhalten. Entscheidend ist jedoch, dass ihr Lohn gesichert bleibt, während sie einen neuen Arbeitsplatz sucht (BGE vom 28. Mai 1998; 4C.98/1998).

Übertragung

Diese Regel gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sein Unternehmen auf einen Dritten überträgt (Art. 333 Abs. 1 OR). Der neue Arbeitgeber übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag ergeben; namentlich die Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft sowie den Schutz vor Kündigung zur Unzeit.

Was Forderungen einer Arbeit nehmerin bzw. eines Arbeitnehmers aus der Zeit vor der Übernahme anbelangt, so haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber solidarisch dafür (Art. 333 Abs. 3 OR). Hierbei handelt es sich um eine zwingende Bestimmung.
Wird das übertragene Arbeitsverhältnis durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder durch Kündigung endet (Art. 333 Abs. 1bis OR).

Falls der neue Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist die Arbeitsbedingungen nicht ändert, bleiben diese in Kraft und die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Einzelarbeitsverträge.

Konkurs

Bei Konkurs des Unternehmens während der Schwangerschaft oder dem Mutterschaftsurlaub der Arbeitnehmerin muss die Arbeitnehmerin den Massenanspruch der gesamten Lohnsumme oder der betrieblichen Mutterschaftsbeiträge als Forderung im Konkurs eingeben. Die Konkurseröffnung und die Schliessung des Betriebs bedeuten den Verzug des Arbeitgebers gemäss Art. 324 OR, wodurch diese Forderungen fällig werden.